12.07.07: Patientenverfügungen: Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland fordert Verbesserung der Rechtssicherheit

12.07.07: Patientenverfügungen: Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland fordert Verbesserung der Rechtssicherheit

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat sich für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen ausgesprochen. Patienten, Angehörige und Ärzte bräuchten mehr Rechtssicherheit bei Entscheidungen am Lebensende, heißt es in den „Eckpunkten des Rates der EKD für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen“ vom 22. Juni 2007. Das Papier wurde laut Pressemitteilung vom 11. Juli 2007 in der vergangenen Woche den Abgeordneten des Deutschen Bundestages übersandt.

Die Ziele einer solchen gesetzlichen Regelung sollten nach Ansicht der EKD unter anderem sein, die Vorsorge für Zeiten der Entscheidungsunfähigkeit eines Patienten verbindlich zu regeln. Des Weiteren die Wirksamkeitsvoraussetzungen und die Reichweite von Patientenverfügungen festzulegen und die Aufgaben von Betreuern und Bevollmächtigten sowie die Rolle von Vormundschaftsgerichten zu klären.

Menschenwürdiges Sterben gewähren

Jedem Menschen sollte ein menschenwürdiges Sterben gewährt werden. „Nach christlicher Überzeugung gilt, dass über menschliches Leben, in welchem Stadium auch immer, nicht frei verfügt werden darf, sondern dass Gott allen Dingen ihre Zeit bestimmt hat. Der Mensch steht vor der Aufgabe, zu erkennen und zu wissen, wann was an der Zeit ist. Davon ist das Ende menschlichen Lebens nicht ausgenommen“, heißt es in der EKD-Erklärung. Aus dem Verbot, frei über menschliches Leben zu verfügen, folge nicht die Pflicht zur Lebensverlängerung um jeden Preis. Die Tötung auf Verlangen oder die Beihilfe zur Selbsttötung sind ethisch unter allen Umständen unzulässig, so der Rat.

Die Selbstbestimmung des Patienten und die Fürsorge für ihn seien miteinander zu verbinden und aufeinander zu beziehen. Im Zweifel sei für das Leben zu entscheiden. Eine Patientenverfügung sollte schriftlich abgefasst werden, allerdings müsse „auch die Änderung oder der Widerruf der getroffenen Festlegungen jederzeit und ohne Formzwänge möglich sein, um auf aktuelle Situationen reagieren zu können.“ Da eine Patientenverfügung fast immer auf Interpretation angewiesen sei, empfehle es sich, sie mit einer Vorsorgevollmacht zu verknüpfen, in der ein Bevollmächtigter benannt wird.

Hinsichtlich der Reichweite von Patientenverfügungen stellte das EKD-Leitungsgremium fest, dass auch bei Wachkoma-Patienten die Möglichkeit bestehen sollte, eine Patientenverfügung, die eine Begrenzung der lebenserhaltenden Maßnahmen auf einen bestimmten Zeitraum vorsieht, als bindend anzusehen. Umgekehrt könne das Instrument der Patientenverfügung auch als Festlegung genutzt werden, dass im Fall eines stabilen Wachkomas die Behandlung uneingeschränkt fortzusetzen sei.

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