26.02.20: Urteil Bundesverfassungsgericht: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 sein lange erwartetes Urteil zu § 217 Strafgesetzbuch (StGB) verkündet. Das 2015 vom Deutschen Bundestag beschlossene Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig.
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.“
Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend ausschließe.
„Hieraus folgt jedoch nicht, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen untersagt sei, die Suizidhilfe zu regulieren“, heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil. Der Gesetzgeber müsse dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, „hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung“ verbleibt.
Zum Sachverhalt:
Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Hiergegen wenden sich unter anderem Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die Suizidhilfe anbieten. Des Weiteren klagten schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie im Bereich suizidbezogener Beratung tätige Rechtsanwälte.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Zur Begründung für die Entscheidung nannte das Gericht in seiner Pressemitteilung folgende Punkte im Wortlaut (mit selbsteingebauten Zwischenüberschriften und Fettungen zur Orientierung):
I. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) von zur Selbsttötung entschlossenen Menschen in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das gilt auch dann, wenn die Regelung in enger Auslegung ausschließlich die von Wiederholungsabsicht getragene Förderung einer Selbsttötung als Akt eigenhändiger Beendigung des eigenen Lebens erfasst.
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet das Recht, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden.
aa) Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde und der Freiheit sind grundlegende Prinzipien der Verfassungsordnung, die den Menschen als eine zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Person begreift. Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet, umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität. Die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht hiernach darin, dass er stets als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt. Dieser Gedanke autonomer Selbstbestimmung wird in den Gewährleistungsgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts näher konkretisiert. Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann.
Die selbstbestimmte Wahrung der eigenen Persönlichkeit setzt voraus, dass der Mensch über sich nach eigenen Maßstäben verfügen kann und nicht in Lebensformen gedrängt wird, die in unauflösbarem Widerspruch zum eigenen Selbstbild und Selbstverständnis stehen. Die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, ist von existentieller Bedeutung für die Persönlichkeit eines Menschen. Welchen Sinn der Einzelne in seinem Leben sieht und ob und aus welchen Gründen er sich vorstellen kann, sein Leben selbst zu beenden, unterliegt höchstpersönlichen Vorstellungen und Überzeugungen. Der Entschluss zur Selbsttötung betrifft Grundfragen menschlichen Daseins und berührt wie keine andere Entscheidung Identität und Individualität des Menschen. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst deshalb nicht nur das Recht, nach freiem Willen lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen. Es erstreckt sich auch auf die Entscheidung des Einzelnen, sein Leben eigenhändig zu beenden.
bb) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist nicht auf fremddefinierte Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. Es besteht in jeder Phase menschlicher Existenz. Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist. Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, entzieht sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit. Sie bedarf keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung, sondern ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.
cc) Das Recht, sich selbst zu töten, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich der Suizident seiner Würde begibt, weil er mit seinem Leben zugleich die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung aufgibt. Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben ist vielmehr unmittelbarer Ausdruck der der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung; sie ist, wenngleich letzter, Ausdruck von Würde.
b) Das Recht, sich selbst zu töten, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Das Grundgesetz gewährleistet die Entfaltung der Persönlichkeit im Austausch mit Dritten, die ihrerseits in Freiheit handeln. Ist die Wahrnehmung eines Grundrechts von der Einbeziehung Dritter abhängig und hängt die freie Persönlichkeitsentfaltung an der Mitwirkung eines anderen, schützt das Grundrecht auch davor, dass es nicht durch ein Verbot gegenüber Dritten, im Rahmen ihrer Freiheit Unterstützung anzubieten, beschränkt wird.
2. § 217 StGB greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Sterbewilliger ein, auch wenn diese nicht unmittelbare Adressaten der Norm sind. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen, wenn sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen, und müssen dann von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung entfaltet eine objektiv die Freiheit zum Suizid einschränkende Wirkung. Es macht es dem Einzelnen faktisch weitgehend unmöglich, Suizidhilfe zu erhalten. Diese Einschränkung individueller Freiheit ist von der Zweckrichtung des Verbots bewusst umfasst und begründet einen Eingriff auch gegenüber suizidwilligen Personen. Angesichts der existentiellen Bedeutung, die der Selbstbestimmung über das eigene Leben für die personale Identität, Individualität und Integrität zukommt, wiegt der Eingriff besonders schwer.
3. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen. Diesem genügt ein grundrechtseinschränkendes Gesetz nur, wenn es legitime Zwecke verfolgt, geeignet und erforderlich ist, diese zu erreichen, und die von ihm ausgehenden Einschränkungen hierzu in angemessenem Verhältnis stehen.
a) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung einen legitimen Zweck.
aa) Die Regelung dient dazu, die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und hierdurch das Leben als solches zu schützen.
Mit diesen Zielen des Autonomie- und des Lebensschutzes dient das Verbot des § 217 StGB der Erfüllung einer in der Verfassung begründeten staatlichen Schutzpflicht und damit einem legitimen Zweck. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichten den Staat, die Autonomie des Einzelnen bei der Entscheidung über die Beendigung seines Lebens und hierdurch das Leben als solches zu schützen. In Wahrnehmung dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber nicht nur berechtigt, konkret drohenden Gefahren für die persönliche Autonomie von Seiten Dritter entgegenzuwirken. Er verfolgt auch insoweit ein legitimes Anliegen, als er verhindern will, dass sich der assistierte Suizid in der Gesellschaft als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt. Er darf einer Entwicklung entgegensteuern, welche die Entstehung sozialer Pressionen befördert, sich unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützlichkeitserwägungen, das Leben zu nehmen.
bb) Die Annahme des Gesetzgebers, das Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe berge Gefahren für die Selbstbestimmung, beruht auf einer von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Grundlage.
(1) Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die langfristigen Auswirkungen der Zulassung geschäftsmäßiger Suizidhilfe existieren nicht. Bei dieser Sachlage reicht es aus, wenn sich der Gesetzgeber an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert hat.
(2) Danach hält die Gefahrenprognose des Gesetzgebers einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat sich die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die bisherige Praxis geschäftsmäßiger Suizidhilfe in Deutschland nicht geeignet war, die Willens- und damit die Selbstbestimmungsfreiheit in jedem Fall zu wahren, jedenfalls als vertretbar erwiesen. Die Prüfung, ob ein Suizidwunsch auf einen freien Willen zurückgeht, erfolgte oftmals auf der Grundlage nicht näher nachvollziehbarer Plausibilitätsgesichtspunkte; insbesondere wurde von Sterbehilfeorganisationen bei Vorliegen körperlicher oder psychischer Erkrankungen auch ohne Kenntnis der medizinischen Unterlagen des Sterbewilligen und ohne Sicherstellung einer fachärztlichen Untersuchung, Beratung und Aufklärung Suizidhilfe geleistet. Die Annahme des Gesetzgebers, dass bei einer Einbeziehung geschäftsmäßig handelnder Suizidhelfer Leistungen im Vordergrund stehen, die der Durchführung des Suizids dienen, und deshalb die freie Willensbildung und die Entscheidungsfindung nicht hinreichend sichergestellt sind, ist hiernach plausibel.
Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass geschäftsmäßige Suizidhilfe zu einer „gesellschaftlichen Normalisierung“ der Suizidhilfe führen und sich der assistierte Suizid als normale Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könne, die geeignet sei, autonomiegefährdende soziale Pressionen auszuüben, ist nachvollziehbar. In Ländern mit liberalen Regelungen zur Suizid- und Sterbehilfe ist ein stetiger Anstieg assistierter Selbsttötungen und von Tötungen auf Verlangen zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist für sich genommen zwar kein Nachweis für eine gesellschaftliche Normalisierung und autonomiegefährdenden sozialen Druck. Er kann auch mit einer größeren Akzeptanz der Sterbe- und Suizidhilfe in der Gesellschaft, der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts oder dem gewachsenen Bewusstsein erklärt werden, dass der eigene Tod nicht mehr als unbeeinflussbares Schicksal hingenommen werden muss.
Gleichwohl durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung ausgehen können. Dies gilt – angesichts des steigenden Kostendrucks in den Pflege- und Gesundheitssystemen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass Versorgungslücken in der Medizin und der Pflege geeignet sind, Ängste vor dem Verlust der Selbstbestimmung hervorzurufen und dadurch Suizidentschlüsse zu fördern. Auch die einem Suizid häufig zugrundeliegende Motivationslage stützt die Einschätzung des Gesetzgebers. Häufiges Motiv für einen assistierten Suizid ist ausweislich von Untersuchungen im In- und Ausland der Wunsch, Angehörigen oder Dritten nicht zur Last zu fallen.
b) Die Regelung des § 217 StGB stellt als Strafnorm grundsätzlich auch ein geeignetes Instrument des Rechtsgüterschutzes dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträchtiger Handlungsweisen den erstrebten Rechtsgüterschutz zumindest fördern kann.
c) Ob die Regelung erforderlich ist, um die legitimen Schutzanliegen des Gesetzgebers zu erreichen, kann offenbleiben. Die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben ist jedenfalls nicht angemessen.
aa) Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls desto gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz desto dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Dabei unterliegt die Entscheidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldichte, wenn schwere Grundrechtseingriffe in Frage stehen. Die existentielle Bedeutung, die der Selbstbestimmung speziell für die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität im Umgang mit dem eigenen Leben zukommt, legt dem Gesetzgeber daher strenge Bindungen bei der normativen Ausgestaltung eines Schutzkonzepts im Zusammenhang mit der Suizidhilfe auf.
bb) Mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung hat der Gesetzgeber diese Bindungen überschritten.
(1) Der hohe verfassungsrechtliche Rang der Rechtsgüter Autonomie und Leben, die § 217 StGB schützen will, kann den Einsatz des Strafrechts zwar grundsätzlich legitimieren. Bei der staatlichen Aufgabe, ein geordnetes menschliches Zusammenleben durch Schutz der elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schaffen, zu sichern und durchzusetzen, kommt dem Strafrecht eine unverzichtbare Funktion zu. Im Einzelfall kann es die Schutzpflicht des Staates insbesondere gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass bereits die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt wird.
Der legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird. Die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Hilfe dazu steht als Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Anerkennung individueller Selbstbestimmung nicht zur freien Disposition des Gesetzgebers.
Der Verfassungsordnung des Grundgesetzes liegt ein Menschenbild zugrunde, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. Dieses Menschenbild hat Ausgangspunkt jedes regulatorischen Ansatzes zu sein. Die staatliche Schutzpflicht zugunsten der Selbstbestimmung und des Lebens kann folgerichtig erst dort gegenüber dem Freiheitsrecht des Einzelnen den Vorrang erhalten, wo dieser Einflüssen ausgeliefert ist, die die Selbstbestimmung über das eigene Leben gefährden. Diesen Einflüssen darf die Rechtsordnung durch Vorsorge und durch Sicherungsinstrumente entgegentreten. Jenseits dessen ist die Entscheidung des Einzelnen, entsprechend seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz dem Leben ein Ende zu setzen, hingegen als Akt autonomer Selbstbestimmung anzuerkennen.
Die Anerkennung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben versagt dem Gesetzgeber demnach nicht, allgemeine Suizidprävention zu betreiben und insbesondere krankheitsbedingten Selbsttötungswünschen durch Ausbau und Stärkung palliativmedizinischer Behandlungsangebote entgegenzuwirken. Er muss auch denjenigen Gefahren für die Autonomie und das Leben entgegentreten, die in den gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen begründet liegen und eine Entscheidung des Einzelnen für die Selbsttötung und gegen das Leben beeinflussen können.
Dieser sozialpolitischen Verpflichtung darf der Gesetzgeber sich aber nicht dadurch entziehen, dass er das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung außer Kraft setzt. Dem Einzelnen muss die Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszuschlagen und eine seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz entspringende Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe Dritter zu beenden, umzusetzen. Ein gegen die Autonomie gerichteter Lebensschutz widerspricht dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, in der die Würde des Menschen im Mittelpunkt der Werteordnung steht, und die sich damit zur Achtung und zum Schutz der freien menschlichen Persönlichkeit als oberstem Wert ihrer Verfassung verpflichtet.
(2) Diesen verfassungsrechtlich zwingend zu wahrenden Entfaltungsraum autonomer Selbstbestimmung verletzt das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Es führt im Gefüge mit der bei seiner Einführung vorgefundenen Gesetzeslage dazu, dass das Recht auf Selbsttötung in weiten Teilen faktisch entleert ist. Die Regelung des § 217 StGB ist zwar auf eine bestimmte – die geschäftsmäßige – Form der Förderung der Selbsttötung beschränkt. Auch der damit einhergehende Verlust an Autonomie ist aber jedenfalls so weit und so lange unverhältnismäßig, wie verbleibende Optionen nur eine theoretische, nicht aber die tatsächliche Aussicht auf Selbstbestimmung bieten.
(a) Die autonomiefeindliche Wirkung des § 217 StGB wird gerade dadurch intensiviert, dass dem Einzelnen in vielen Situationen jenseits geschäftsmäßiger Angebote der Suizidhilfe keine verlässlichen realen Möglichkeiten verbleiben, einen Entschluss zur Selbsttötung umzusetzen. Die nach § 217 StGB bei enger Auslegung straffrei verbleibende Suizidhilfe im Einzelfall verhilft der verfassungsrechtlich gebotenen Selbstbestimmung am Lebensende nicht hinreichend zur Durchsetzung.
Die stillschweigende Annahme des Gesetzgebers, Möglichkeiten zur assistierten Selbsttötung seien außerhalb geschäftsmäßiger Angebote tatsächlich verfügbar, nimmt nicht die Einheit der Rechtsordnung in Bedacht. Schließt der Gesetzgeber bestimmte Formen der Freiheitsausübung unter Verweis auf fortbestehende Alternativen aus, so müssen die verbleibenden Handlungsoptionen zur Grundrechtsverwirklichung auch tatsächlich geeignet sein. Dies gilt im Besonderen für das Recht auf Selbsttötung. Hier ist bereits die individuelle Gewissheit identitätsstiftend, tatsächlich eigener Vorstellung entsprechend handeln zu können.
Dem wird der Verzicht auf ein umfassendes strafrechtliches Verbot der Suizidhilfe allein nicht gerecht. Ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe ist der Einzelne maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung zumindest durch Verschreibung der benötigten Wirkstoffe assistierend mitzuwirken. Von einer solchen individuellen ärztlichen Bereitschaft wird man bei realistischer Betrachtungsweise nur im Ausnahmefall ausgehen können.
Ärzte zeigen bislang eine geringe Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten, und können hierzu auch nicht verpflichtet werden; aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben leitet sich kein Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe ab. Zudem setzt das ärztliche Berufsrecht der Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten, weitere Grenzen.
Die in den Berufsordnungen der meisten Landesärztekammern festgeschriebenen berufsrechtlichen Verbote ärztlicher Suizidhilfe unterstellen die Verwirklichung der Selbstbestimmung des Einzelnen nicht nur geografischen Zufälligkeiten, sondern wirken zumindest faktisch handlungsleitend. Der Zugang zu Möglichkeiten der assistierten Selbsttötung darf aber nicht davon abhängen, dass Ärzte sich bereit zeigen, ihr Handeln nicht am geschriebenen Recht auszurichten, sondern sich unter Berufung auf ihre eigene verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit eigenmächtig darüber hinwegsetzen. Solange diese Situation fortbesteht, schafft sie einen tatsächlichen Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe.
(b) Verbesserungen der palliativmedizinischen Patientenversorgung sind ebenso wenig geeignet, eine unverhältnismäßige Beschränkung der individuellen Selbstbestimmung auszugleichen. Sie mögen bestehende Defizite beseitigen und hierdurch geeignet sein, die Zahl darauf zurückzuführender Sterbewünsche todkranker Menschen zu reduzieren. Sie sind aber kein Korrektiv zur Beschränkung in freier Selbstbestimmung gefasster Selbsttötungsentschlüsse. Eine Pflicht zur Inanspruchnahme palliativmedizinischer Behandlung besteht nicht. Die Entscheidung für die Beendigung des eigenen Lebens umfasst zugleich die Entscheidung gegen bestehende Alternativen und ist auch insoweit als Akt autonomer Selbstbestimmung zu akzeptieren.
(c) Die staatliche Gemeinschaft darf den Einzelnen zudem nicht auf die Möglichkeit verweisen, im Ausland Angebote der Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Staat muss den erforderlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG innerhalb der eigenen Rechtsordnung gewährleisten.
(3) Schließlich sind Aspekte des Schutzes Dritter nicht geeignet, die von § 217 StGB ausgehende Beschränkung individueller Selbstbestimmung zu rechtfertigen. Der Einzelne muss sich zwar diejenigen Schranken grundrechtlicher Freiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht. Allerdings muss dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben. Anliegen des Schutzes Dritter wie die Vermeidung von Nachahmungseffekten rechtfertigen nicht, dass der Einzelne die faktische Entleerung des Rechts auf Selbsttötung hinnehmen muss.
4. Diese Bewertung steht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten konventionsrechtlichen Wertungen.
§ 217 StGB verletzt Grundrechte von Personen und Vereinigungen, die Suizidhilfe leisten möchten.
II. § 217 StGB verletzt zudem Grundrechte von Personen und Vereinigungen, die Suizidhilfe leisten möchten. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verstößt aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von selbstbestimmt zur Selbsttötung entschlossenen Personen gegen objektives Verfassungsrecht und ist infolgedessen auch gegenüber unmittelbaren Normadressaten nichtig. Der verfassungsrechtliche Schutz des durch § 217 StGB unter Strafe gestellten Handelns ergibt sich aus einer funktionalen Verschränkung der Grundrechte von Suizidhilfe leistenden Personen und Vereinigungen, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG oder subsidiär Art. 2 Abs. 1 GG, mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
Die Entscheidung zur Selbsttötung ist in ihrer Umsetzung nicht nur in tatsächlicher Hinsicht davon abhängig, dass Dritte bereit sind, Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln. Die Dritten müssen ihre Bereitschaft zur Suizidhilfe auch rechtlich umsetzen dürfen. Der Gewährleistung des Rechts auf Selbsttötung korrespondiert daher auch ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns von Suizidassistenten.
Mit der Androhung einer Freiheitsstrafe verletzt das Verbot des § 217 StGB Suizidhelfer, die als natürliche Personen unmittelbare Normadressaten sind, zudem in ihrem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Eine mögliche, an die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geknüpfte Bußgeldbewehrung verletzt deutsche Sterbehilfevereine in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
§ 217 StGB wegen der festgestellten Verfassungsverstöße für nichtig zu erklären
III. § 217 StGB ist wegen der festgestellten Verfassungsverstöße für nichtig zu erklären. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, weil sie den Absichten des Gesetzgebers zuwiderliefe.
Daraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe nicht regulieren darf. Eine solche Regelung muss sich aber an der Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen ausrichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten. Zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben steht dem Gesetzgeber in Bezug auf organisierte Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten offen. Sie reichen von prozeduralen Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe. Diese können auch im Strafrecht verankert oder jedenfalls durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden.
Das Recht auf Selbsttötung verbietet es aber, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig zu machen. Dennoch können je nach Lebenssituation unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens gestellt werden.
Allerdings muss dem Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichender Raum zur Entfaltung und Umsetzung belassen werden. Das erfordert nicht nur eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und der Apotheker, sondern möglicherweise auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts. Dies schließt nicht aus, die im Bereich des Arzneimittel- und des Betäubungsmittelrechts verankerten Elemente des Verbraucher- und des Missbrauchsschutzes aufrechtzuerhalten und in ein Schutzkonzept zur Suizidhilfe einzubinden.
„All dies lässt unberührt, dass es eine Verpflichtung zur Suizidhilfe nicht geben darf“, so das Bundesverfassungsgericht abschließend.
Ergänzende Informationen:
Bundesverfassungsgericht BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 -, Rn. (1-343)
Urteil zu § 217 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 2177)
Stimmen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidbeihilfe
In den Medien, von diversen Vereinen und Verbänden sowie Politikern wurde das Urteil des Bundesverfassungsericht mit gemischten Reaktionen aufgenommen.
Der ehemalige Hamburger Justizsenator, Dr. Roger Kusch, kündigte laut Agenturmeldungen nach dem Urteil an, sein Sterbehilfe-Verein werde zu der Praxis zurückkehren, die bis zur Einführung des jetzt für nichtig erklärten Paragrafen 217 StGB möglich gewesen sei. „Wir können wieder genau so Sterbehilfe leisten wie bis zum November 2015. Und das ist für uns als Verein natürlich eine Freude“, wird Kusch zitiert.
Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, kritisierte das höchstrichterliche Urteil. „Jetzt kann die Beihilfe zum Suizid jederzeit von jedermann angeboten werden. Damit wird die Selbsttötung zur selbstverständlichen Therapieoption. Der Gesetzgeber hat kein Instrument, dem jetzt noch einen Riegel vorzuschieben“, warnte er in einer Pressemitteilung.
„Das Urteil mag nach Selbstbestimmung klingen, geht aber an der Lebenswirklichkeit vorbei. Schließlich würden mehr als die Hälfte der Menschen lieber den Suizid wählen, als in ein Pflegeheim zu ziehen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erhöht den Druck auf die einsamen, alten und schwachen Menschen. Das wird die Solidarität mit den Hilfesuchenden in unserer Gesellschaft grundlegend verändern“, befürchtet Brysch.
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) warnt vor „freier Bahn für Sterbehilfeorganisationen“
Auch der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), Prof. Dr. Lukas Radbruch, warnte in einer Pressemitteilung vor „freier Bahn für Sterbehilfeorganisationen“. Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eröffne einen gefährlichen Spielraum.
„Die Äußerung eines Sterbewunsches als konkrete Handlungsaufforderung zu verstehen, ist viel zu kurz gegriffen“, erklärte Radbruch. Vielmehr drücke dieser Wunsch oftmals das Anliegen aus, über das Leiden unter einer unerträglichen Situation und die persönliche Hoffnungslosigkeit zu sprechen. Ein vertrauensvoller Gesprächsprozess über den Sterbewunsch in all seiner Ambivalenz sorge für Entlastung und eröffne nach Erfahrung der DGP – mit 6.000 in der Palliativversorgung tätigen Mitgliedern – fast immer auch Perspektiven zur Linderung der belastenden Symptome und Nöte.
Statt mehr Spielraum für Sterbehilfeorganisationen hält die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin eine breite gesellschaftliche Diskussion über Rahmenbedingungen am Lebensende in Pflegeheimen, Krankenhäusern und im häuslichen Umfeld für dringend erforderlich. „Besonders alte und hochaltrige mehrfach schwersterkrankte Menschen müssen offen darüber sprechen können, wenn sie so nicht mehr leben können und wollen“, so Radbruch.
Die DGP fordert eine Debatte, die weit über das Recht des Einzelnen auf eine adäquate Hospiz- und Palliativversorgung hinausgeht. Mit dem Konsensusprozess zur „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“ hat die DGP bereits vor zehn Jahren gemeinsam mit der Bundesärztekammer und dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband begonnen, gesellschaftliche Tabus zu Sterben, Tod und Trauer infrage zu stellen.
Deutscher Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) befürchtet drohende Entsolidarisierung der Gesellschaft
Mit Bestürzung und Bedauern nahm auch der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auf, den § 217 Strafgesetzbuch (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) für nichtig zu erklären.
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht viel Zeit und Mühe auf Anhörung und Urteilsfindung verwendet. „Das Urteil kann aber auf lange Sicht zu einer Entsolidarisierung mit schwerstkranken und sterbenden Menschen in unserer Gesellschaft führen“, befürchtet Professor Winfried Hardinghaus, Vorsitzender des DHPV.
Das Urteil verwundere umso mehr, als die Richter*innen des Bundesverfassungsgerichts die Begründung des Gesetzgebers in Bezug auf die Gefahren einer Freigabe der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe selber nicht in Frage stellen. Hierzu zählt, dass geschäftsmäßige Suizidbeihilfe zu einer gesellschaftlichen Normalisierung der Suizidhilfe führen und sich der assistierte Suizid als normale Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könne.
Das Bundesverfassungsgericht habe zwar zur Kenntnis genommen, dass dies auch vor dem Hintergrund von Kostendruck und Versorgungslücken um Pflege- und Gesundheitssystem eine reelle Gefahr ist, ebenso wie die Angst, Angehörigen nicht zur Last fallen zu wollen. Im Ergebnis stelle das Bundesverfassungsgericht aber sein rechtliches Verständnis von Autonomie, Selbstbestimmung und Würde über diese Gefahren. Das sei auch deshalb mehr als bedauerlich, als dass das bundesverfassungsgericht mit diesem Urteil die 2015 im Deutschen Bundestag sehr breit, intensiv und fraktionsübergreifend geführte Debatte negiere.
„Besonders schwer wiegt beim Urteil des Bundesverfassungsgericht die Ansicht, dass Suizidbeihilfe nicht nur bei schwerer Krankheit das Recht jedes und jeder Einzelnen sei, sondern in jeder Phase menschlichen Lebens bestehe“, so Hardinghaus.
Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt: „Der Normalisierung des Suizids entgegenwirken“
Der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Klaus Reinhardt, bewertete das Urteil relativ zurückhaltend. „Das Bundesverfassungsgericht hat dem Selbstbestimmungsrecht am Ende des Lebens weiten Raum zugesprochen. Gleichwohl sieht es aber auch die Notwendigkeit für eine gesetzgeberische Regulierung der Beihilfe zur Selbsttötung“ erklärte Reinhardt in einer Pressemitteilung.
So weise das Gericht darauf hin, dass von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung ausgehen können. Es führe außerdem aus, dass dem Gesetzgeber zum Schutz dieser Selbstbestimmung über das eigene Leben in Bezug auf organisierte Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten von Einschränkungen offensteht. Diese könnten ausdrücklich auch im Strafrecht verankert oder durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden.
„Das heutige Urteil ist deshalb als Auftrag an den Gesetzgeber zu verstehen, diese Möglichkeiten auszuloten und rechtssicher auszugestalten. Die Gesellschaft als Ganzes muss Mittel und Wege finden, die verhindern, dass die organisierte Beihilfe zur Selbsttötung zu einer Normalisierung des Suizids führt“, bekräftigte der BÄK-Präsident.
Positiv hervorzuheben sei die Bestätigung des Gerichts, dass auch zukünftig keine Ärztin und kein Arzt zur Mitwirkung an einer Selbsttötung verpflichtet werden könne. „Die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten ist es, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zu ihrem Tod beizustehen. Die Beihilfe zum Suizid gehört unverändert grundsätzlich nicht zu den Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten“, stellte Reinhardt klar.
Soweit das Gericht auf die Konsistenz des ärztlichen Berufsrechts abhebe, werde eine innerärztliche Debatte zur Anpassung des ärztlichen Berufsrechts erforderlich sein.
Ärzte für das Leben e.V. erschüttert über Inhalt und Ton des Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Suizidbeihilfe
Der Verein Ärzte für das Leben e.V. zeigte sich in einer Presseaussendung dagegen erschüttert über Inhalt und Ton des heutigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Freigabe der organisierten Suizidbeihilfe. Sie befürchten ein Ende der Gewissensfreiheit für Ärzte.
Ärzte für das Leben zitiert zur Begründung aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Selbsttötung nach Paragraf 217 des Strafgesetzbuches, das vor vier Jahren nach zähem Ringen mit klarer Mehrheit im Bundestag beschlossen wurde, für verfassungswidrig erklärt. Dieser Paragraf, so das Gericht in seiner Pressemitteilung, sei „nichtig …, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert.“ Der Gesetzgeber müsse „sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Platz zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.“
Für diese „faktische Entleerung“ des „Rechts auf Selbsttötung“ sei laut dem höchsten Gericht im Wesentlichen die geringe Bereitschaft der Ärzte, Suizidhilfe zu leisten, verantwortlich. Die Ärzte seien nicht bereit, sich „am geschriebenen Recht auszurichten“ sondern setzen sich „unter Berufung auf ihre eigene verfassungsrechtliche verbürgte Freiheit einfach darüber hinweg“. Deshalb sei nun eine „konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte“ erforderlich. Zum Schluss schreibt das Bundesverfassungsgericht, dass das „Recht auf Selbsttötung“ es verbiete, „die Zulässigkeit einer Hilfe … vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig zu machen.“
Offener Angriff auf die Gewissensfreiheit der Ärzte
„Die Ärzte für das Leben e.V. sind durch den Inhalt aber auch durch den Ton dieses Urteils erschüttert“, sagte der ÄfdL-Vorsitzende Prof. Paul Cullen. „Bei der Debatte 2015 haben wir mehrmals darauf hingewiesen, dass es Ärzte sind, die eigentlich mit dem Begriff „nahestehende Personen“ im Paragrafen 217 gemeint waren, obwohl sie mit keinem Wort weder im Gesetzestext noch in der Begründung dazu erwähnt wurden. Das Verfassungsgericht bestätigt uns jetzt in dieser Vermutung.
Beunruhigen muss uns jedoch die kaum verhohlene Drohung in Richtung der Ärzte, ihr Berufsrecht so ändern zu wollen, dass diesen im Bereich des Lebensrechts kaum rechtlicher Spielraum verbleibt. Einen offeneren Angriff auf die Gewissensfreiheit der Ärzte habe ich seit langem nicht mehr gesehen. Insgesamt liest sich die Pressemeldung, als ob eine der Sterbehilfeorganisationen sie dem Gericht in die Feder diktiert hätte“, so Cullen.
Erst Ende Oktober 2019 habe der Weltärztebund bei seiner Generalversammlung in Tiflis ihre Ablehnung des ärztlich assistierten Suizids erneut bekräftigt und darauf hingewiesen, dass Ärzte hierzu nicht gezwungen werden dürfen. Wie der Bund bekräftigt, sind Ärzte dem Leben verpflichtet. Diese Verpflichtung stehe zur assistierten Selbsttötung in diametralem Widerspruch.
Christdemokraten für das Leben (CDL): Angriff auf die Menschenwürde
Die Christdemokraten für das Leben (CDL) werteten das Urteil in einer Stellungnahme als einen „Angriff auf die Menschenwürde“ und „eine radikale Abkehr vom bisherigen Rechtsverständnis des Suizids“.
Seit Verabschiedung des Grundgesetzes 1949 war in Deutschland Konsens, dass es kein lebensunwertes Leben gebe. „Die Humanität gebietet die Achtung vor dem Bild des Menschen auch in seiner beschädigten Erscheinung.“ Folgerichtig sei in Deutschland Tötung auf Verlangen strafbewehrt verboten (StGB § 216).
„Mit der Aufhebung des § 217 StGB bzgl. der Zulassung der Sterbehilfevereine und professioneller Sterbehelfer hat das Gericht aber heute einer aktiven und beliebig begründbaren Suizidbeihilfe ganz weit die Tore geöffnet“, heißt es weiter. In den entsprechenden Vereinen dürfte heute ein Festtag gefeiert werden, denn sie seien vollends als notwendiger Anbieter zur Umsetzung von selbstbestimmten Suizidwünschen rechtlich und sicherlich dann bald auch gesellschaftlich akzeptiert.
Habe bisher die Rechtsauffassung gegolten, dass der Mensch weder über die eigene Menschenwürde noch über Menschenleben verfügen kann und auch der Suizidwunsch als Gefährdung der Würde und des Lebens angesehen wird, habe nun das Bundesverfassungsgericht „dieses Menschenbild gewissermaßen auf dem Kopf gestellt“, so die CDL.
Sie befürchten, es dürfe sich „ein lebhafter Wettbewerb bei den schon seit langen in den Startlöchern stehenden Sterbehilfeverein entwickeln, die nun mit höchstrichterliche Anerkennung den selbstbestimmten Bürgern und Bürgerinnen für wenige hunderte Euro oder Mitgliedschaften einen stillen, schnellen Tod zu jeder gewünschten Zeit anbieten können“.
„Freischein für Suizidhilfe“
Ausgerechnet Deutschland stelle nun mit diesem richterlichen Paukenschlag eine „Freischein für Suizidhilfe“ aus und setze sich damit an die „Spitze einer internationalen, linksliberal geprägten Bewegung, die schon lange das Recht zur Selbsttötung durch „Suizidhelfer“ über den Lebensschutz gestellt hat“. Dieser Aschermittwoch 2020 dürfte nach Ansicht der CDL als „einer der schwärzesten Tage der deutschen Rechtsgeschichte seit 1949 gelten.“
Ihr Fazit: „Das, was heute als Recht erstritten wurde von Einzelnen, wird sich im weiteren Verlauf – das Belegen die Entwicklungen in den Niederlanden und Belgien – als unverhandelbare „soziale Pflicht“ für die Gesamtheit der Schwachen, Kranken und Alten etablieren.“ Das heutige Urteil ist wohl eine der dunkelsten Stunden deutscher Rechtsprechung.“
Christdemokraten für das Leben e.V. (CDL) sind eine Initiative in der CDU/CSU, gegründet von Mitgliedern der Unionsparteien, die den Lebensschutz in Deutschland durch politisches Handeln und Bewußtseinsbildung verstärken wollen.
Kirchen äußern große Sorgen über die Folgen des Urteils
Kritik kam auch von Seiten der beiden großen Kirchen. In einer gemeinsamen Erklärung der Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung äußerten sie große Sorgen zu den Auswirkungen des Urteils.
„Mit großer Sorge haben wir zur Kenntnis genommen, dass das Bundesverfassungsgericht am heutigen Tag das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) aufgehoben hat. Dieses Urteil stellt einen Einschnitt in unsere auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur dar“, erklärten der DBK-Vorsitzende, Kardinal Reinhard Marx, und der EKD-Ratsvorsitzende, Landesbischof Dr. Heinrich Bedford-Strohm.
Sie befürchten, dass die Zulassung organisierter Angebote der Selbsttötung alte oder kranke Menschen auf subtile Weise unter Druck setzen kann, von derartigen Angeboten Gebrauch zu machen. „Je selbstverständlicher und zugänglicher Optionen der Hilfe zur Selbsttötung nämlich werden, desto größer ist die Gefahr, dass sich Menschen in einer extrem belastenden Lebenssituation innerlich oder äußerlich unter Druck gesetzt sehen, von einer derartigen Option Gebrauch zu machen und ihrem Leben selbst ein Ende zu bereiten“, so die Kirchenvertreter.
Bundestagskompromiss überzeugte als „maßvolle Regelung“
„Wir haben die sehr verantwortliche gesellschaftliche und politische Debatte zum assistierten Suizid, die über mehrere Jahre und auf vielen Ebenen geführt wurde, aktiv begleitet. Den Kompromiss, den schließlich eine breite politische Mehrheit über alle Fraktionen des Deutschen Bundestages hinweg gefunden hat, haben wir als maßvolle Regelung empfunden, die die Selbstbestimmung besonders verletzlicher Menschen in ihrer letzten Lebensphase schützen sollte. Die Einbettung dieser gesetzlichen Maßnahme in den Kontext einer deutlichen Verbesserung der palliativen und hospizlichen Versorgung überzeugt uns nach wie vor.
An der Weise des Umgangs mit Krankheit und Tod entscheiden sich grundlegende Fragen unseres Menschseins und des ethischen Fundaments unserer Gesellschaft. Die Würde und der Wert eines Menschen dürfen sich nicht nach seiner Leistungsfähigkeit, seinem Nutzen für andere, seiner Gesundheit oder seinem Alter bemessen. Sie sind – davon sind wir überzeugt – Ausdruck davon, dass Gott den Menschen nach seinem Bild geschaffen hat und ihn bejaht und dass der Mensch sein Leben vor Gott verantwortet“, heißt es in der Presseerklärung.
Die Qualität einer Gesellschaft zeige sich gerade in der Art und Weise, wie wir einander Hilfe und Unterstützung sind. Daher setzen die beiden Kirchen ihre Bemühungen fort, Menschen in besonders vulnerablen Situationen Fürsorge und Begleitung anzubieten.
„Neben den bereits bestehenden und weiter auszubauenden Angeboten palliativer und hospizlicher Versorgung gehört dazu auch zunehmend die Frage, wie wir Menschen, die einsam sind, Hilfe anbieten und sie seelsorglich begleiten können. So wollen und werden wir uns weiterhin dafür einsetzen, dass organisierte Angebote der Selbsttötung in unserem Land nicht zur akzeptierten Normalität werden“, versprachen die beiden Kirchenvertreter.
„Ein großer Tag“ für die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS)
Erfreut über das Urteil zeigte sich erwartungsgemäß die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) in einer Pressemitteilung. „Das ist ein großer Tag für die Schwerkranken in Deutschland, die schon lange auf ein solches Signal warten“, freute sich Professor Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher, Präsident der DGHS. Nach dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum § 217 StGB, der seit dem Jahr 2015 die Hilfe zur Selbsttötung mit wenigen Ausnahmen verbot, stünden nun die Vorzeichen gut, dass den Patienten im Bedarfsfall bald wieder deutlich mehr Optionen offen stehen.
Die DGHS fühle sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass die grundgesetzlich geschützte freie Entfaltung der Persönlichkeit auch ein Recht auf Wahlfreiheit am Lebensende einschließt. „Der Schwerkranke muss die Wahl haben, ob er die Angebote der Palliativmedizin in Anspruch nimmt oder sein Leben an der Hand, aber nicht durch die Hand eines fachkundigen Sterbehelfers selbstbestimmt beendet“, heißt es in der Mitteilung. Zudem sei das Strafrecht nicht das geeignete Instrument, so die DGHS. Ein Wegfall der unmittelbaren Strafandrohung für Patienten, Ärzte und Pflegende sei „vor allem eine Beruhigung für die vielen, die sich für ihr Lebensende den „Notausgang“ einer assistierten Selbsttötung offenhalten wollen.“
Die Tür für eine Regelung der Sterbehilfe in Deutschland stehe nun wieder „weit offen“. Für eine konstruktive Regelung der Sterbehilfe im Zivilrecht habe die DGHS erst kürzlich einen Gesetzentwurf vorgelegt. „Die vom Gericht angemahnten Bestimmungen zum Schutz der Patientenselbstbestimmung sollten zügig auf die politische Agenda“, so Birnbacher.
Giordano Bruno Stiftung (GBS): „Ein historisches Urteil“
Auch die „Giordano Bruno Stiftung“ (GBS) machte keinen Hehl aus ihrer Begeisterung für das Urteil. Die GBS veröffentlichte auf ihrer Homepage einen Bericht ihres Vorstandsprechers Michael Schmidt-Salomon vom 26.02.20. Er wertete die Urteilsverkündigung als „Lehrstunde in Sachen Grundrechte“. „Nie zuvor hat sich ein deutsches Gericht so klar zum Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über sein eigenes Leben und Sterben bekannt. Ein historisches Urteil, mit dem der scheidende BVerfG-Präsident Andreas Voßkuhle sich und seinen KollegInnen auf der Richterbank ein Denkmal gesetzt hat“, so Schmidt-Salomon in dem Beitrag auf der gbs-Webseite.
Die GBS hatte in den vergangenen sechs Jahren für das ihrer Ansicht nach „Recht auf Letzte Hilfe“ gekämpft. Dazu gab es immer wieder teils aufsehenerregenden Kampagnen zusammen mit Kooperationspartnern wie der DGHS und anderen.
Pro und Contra aus den Bundestagsfraktionen
Von diversen Abgeordneten des Deutschen Bundestages gab es in Presseerklärungen gemischte Reaktionen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der Förderung der Suizidbeihilfe. Nachfolgend ein paar Stimmen die vorlagen.
Der CDU-Bundestagsabgeordnete Michael Brand, Vorsitzender des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, und einer der Hauptinitiatoren des Gesetzes, das nun für verfassungswidrig erlärt wurde, erklärte auf seiner Webseite: „Die Menschlichkeit in unserem Land hat heute eine schwere Niederlage erlitten.“
Dieses Urteil werde für viele Menschen, die mit Blick auf Selbsttötung unter großem Druck stehen, „eine sehr gefährliche, teils tödliche Wirkung haben.“ Es sei empirisch nachgewiesen, dass geschäftsmäßige Angebote zu mehr Suiziden führen, über die sehr kleine Zahl derer hinaus, die dies in voller Selbstbestimmung tun. „Diese Nebenwirkung auf die vielen Menschen unter Druck bei dem Urteil billigend in Kauf zu nehmen, bedeutet eine neue und sehr beunruhigende Qualität. Ich halte das für falsch und gefährlich“, so Brand.
„Wir werden das Urteil jetzt genau daraufhin untersuchen, welche Möglichkeiten noch bestehen, Gefährdete und auch deren Selbstbestimmung tatsächlich zu schützen. Diese Menschen in Not, ob alt, schwach oder verzweifelt, sind eben nicht in Talkshows zu sehen, sie haben keine lautstarke Lobby und sie haben ganz offenbar bei diesem Urteil keine große Rolle gespielt“, erklärte Brand etwas resigniert.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), der als Abgeordneter 2015 für den Brand-Entwurf gestimmt hatte, kündigte Gespräche mit allen Beteiligten an, um „eine verfassungsmäßige Lösung zu finden“.
Das Urteil gebe dem Gesetzgeber ausdrücklich Spielraum zur Regulierung, sagte Spahn am Abend des 26.02.20 in Berlin. Aus einem Recht auf selbstbestimmtes Sterben dürfe keine Gewöhnung werden. „Wir müssen immer die Betroffenen und ihre Angehörigen im Blick haben“, so Spahn.
Freude bei der FDP und den Grünen
Der stellvertretende FDP-Fraktionsvorsitzende Stephan Thomae bezeichnete das Urteil als „wegweisend“.
“Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich. Damit ist der Weg frei für ein liberales Sterbehilfegesetz, das den Betroffenen und Ärzten endlich Rechtssicherheit verschafft. Als FDP-Fraktion setzen wir uns schon lange dafür ein, dass der Selbstbestimmung auch am Lebensende größtmöglicher Gestaltungsspielraum eingeräumt wird“, so Thomae.
Wenn schwer und unheilbar Kranke in einer besonderen Notlage selbstbestimmt sterben möchten, müsse der Staat diese Entscheidung respektieren und dürfe ihnen diesen Wunsch nicht verwehren. Ebenso wenig dürften Ärzte oder Angehörige, die aus Mitgefühl und Mitmenschlichkeit einem Suizid assistieren, einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sein.
Nach dem Urteil sei auch klar: „Bundesgesundheitsminister Spahn darf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter ignorieren und Schwerkranken den Zugang zu Betäubungsmitteln zur Selbsttötung verweigern“, betonte der Liberale Thomae.
„Spektakuläre Entscheidung für die Selbstbestimmung“
Auch die Sprecherin für Rechtspolitik Katja Keul von Bündnis 90/Die Grünen begrüßte das Urteil. „Ich freue mich, dass das Gericht heute die von mir seinerzeit abgelehnte Strafnorm zur Sterbehilfe für nichtig erklärt hat! Das Bundesverfassungsgericht hat eine spektakuläre Entscheidung für die Selbstbestimmung des Menschen getroffen“, erklärte Keul auf ihrer Webseite am 26.02.20. Sie freue sich für alle Betroffenen, die nunmehr auf Hilfe zählen dürfen.
Doch es bestehe nach Ansicht von Keul noch Handlungsbedarf: „Im Betäubungsmittelgesetz und Arzneimittelrecht muss noch geklärt werden, wer unter welchen Umständen ein tödliches Mittel verschreiben dürfte. Was wir jetzt brauchen sind prozedurale Normen, die Ärzten und Sterbehelfern Rechtssicherheit und für die Betroffenen Beratung und Aufklärung gewährleisten“, so die Grünen-Abgeordnete.
SPD-Abgeordneter René Röspel: Urteil „eine Enttäuschung“
Der SPD-Abgeorndete und ehemalige Vorsitzende der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“im deutschen Bundestag, René Röspel bewertete das Urteil dagegen als „eine Enttäuschung“. Sterbehilfe dürfe keine normale Dienstleistung sein.
Die Richter in Karlsruhe erklärten mit ihrem Urteil den 2015 eingeführten Paragraf 217 im Strafgesetzbuch für nichtig. „Der Bundestag hatte mit dieser rechtliche Neuregelung bei der Suizid-Beihilfe nach langer intensiver Diskussion entschieden, dass die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden kann. Ich hatte diesen Gesetzentwurf, der nach langer und intensiver gesellschaftlicher und parlamentarischer Debatte angenommen wurde, mit erarbeitet und halte ihn auch heute noch für richtig“, so Röspel.
„Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist aus meiner Sicht eine falsche und problematische Entscheidung, die mich enttäuscht. Das Gesetz zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe war und ist ein Beschluss der Mitte, bei dem zahlreiche Experten und Betroffene beteiligt waren“, gab er zu Bedenken.
In Deutschland gelte das Selbstbestimmungsrecht auch am Ende des Lebens. Jeder könne selbst und frei entscheiden, sich das Leben zu nehmen – Suizid und auch Beihilfe zum Suizid seien nicht strafbar, wenngleich aus seiner Sicht alles getan werden müsse, damit sich Menschen für das Leben entscheiden. Richtigerweise aber sei in Deutschland aktive Sterbehilfe verboten: Niemand darf einem Anderen aktiv das Leben nehmen beispielsweise durch das Setzen einer Giftspritze. Die bisherige Regelung in Paragraf 217 des Strafgesetzbuches verhindere richtigerweise das Handeln von Vereinen oder Personen, die sich die Selbsttötung von Menschen zum „Geschäft“ gemacht haben.
Ausdrücklich nicht betroffen von dieser Regelung seien zum Beispiel Ärzte, die ihren Patienten Suizidbeihilfe geben, weil sie das für das richtige oder letzte Mittel halten. „Straffrei bleiben in Deutschland Ärzte auch dann, wenn sich das bei einem anderen Patienten wiederholt“, so der SPD-Rechtsexperte.
„Paragraf 217 Strafgesetzbuch stellte es aber unter Strafe, absichtlich und auf Wiederholung angelegt die Selbsttötung Anderer zu fördern. Kurz gesagt bleibt der Arzt straffrei, der bei einem seiner Patienten die Selbsttötung unterstützt, auch wenn das im Laufe seiner Praxis mehrmals vorkommt. Wer es sich aber zum Geschäft gemacht hat, Menschen zu suchen (die nur deshalb sein Patient werden!), nur um ihre Selbsttötung zu fördern, sollte von dieser Regelung betroffen sein“, erklärte Röspel.
Er halte eine solche Regelung nach wie vor für richtig: „Vereine oder Menschen, die sich die Selbsttötung Anderer zum Geschäft machen und möglicherweise sogar noch Geld damit verdienen, werden unsere Gesellschaft nicht freier und besser machen, sondern eher ärmer und gleichgültiger.“
AfD: Karlsruher Urteil schafft „eine Kultur des Todes“
Die stellvertretende Bundessprecherin der AfD, Beatrix von Storch, erklärte, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, jetzt geschäftsmäßige Sterbehilfe zu erlauben, habe sie „zutiefst erschüttert“. Das Karlsruher Urteil schaffe „eine Kultur des Todes“.
„Das ist ein ethischer Tabubruch, der schlimme Konsequenzen haben wird. Der Druck auf alte, kranke, pflegebedürftige, ‚unproduktive‘ Menschen zum ’sozialverträglichen Ableben‘ wird perspektivisch zunehmen“, befürchtet auch die AfD-Abgeordnete. Tatsächlich gehe aus Studien von Medizinethikern hervor, dass die Zahl der Suizide in Ländern, die die Sterbehilfe ‚liberalisiert‘ haben, eindeutig zunehme.
Eine Presseschau zum Urteil folgt demnächst.
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