10.05.19: BfArM: Noch keine Erlaubnis zum Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels zu Suizidzwecken erteilt
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat bislang noch keine Erlaubnis zum Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung erteilt. Dies teilte die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion am 02.05.19 mit (Drucksache 19/9847).
Demnach seien 91 Anträge abgelehnt worden, wobei die Verfahrensdauer zwischen vier und 18 Monaten gelegen habe. In sieben Fällen stehe eine Entscheidung noch aus. Das BfArM habe jeweils ein Anhörungsschreiben an die Antragssteller versendet. Bisher seien die Antworten jedoch nicht eingegangen.
Gegen 20 ablehnende Bescheide sei Widerspruch eingelegt worden. Über 17 Widersprüche habe die Behörde durch ablehnenden Widerspruchsbescheid entschieden. Drei Widersprüche seien nach Eingang und Prüfung der Widerspruchsbegründung noch offen.
Von sieben verwaltungsgerichtlichen Klagen seien noch sechs anhängig. Eine Klage sei mit Gerichtsbescheid abgewiesen worden. Soweit hierzu beim BfArM Erkenntnisse bestehen, seien 22 der Antragstellerinnen und Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens verstorben, davon eine Antragstellerin während des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Zum Hintergrund der Anfrage
Die Anfrage knüpft an eine früher ergangene Antwort der Bundesregierung auf eine FDP-Anfrage von April 2018 an, wonach über 100 Anträge auf Erlaubniserteilung zum Erwerb eines letal wirkenden Medikaments zur Selbsttötung gestellt worden seien.
Hintergrund ist laut Vorbemerkung der Fragesteller ein richtungsweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2017 (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 3 C 15/19). Danach dürfe schwer und unheilbar Kranken in einer extremen Notlage der Erwerb eines todbringenden Medikaments nicht verwehrt werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes umfasse das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden solle – vorausgesetzt, er könne seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Gesundheit hätte demnach die Anträge entsprechend zu bescheiden. Im Juni 2018 habe das Bundesgesundheitsministeriums das BfArM aber offenbar angewiesen, alle Anträge abzuweisen. Dies stieß auf scharfe Kritik (siehe unser Themenspecial vom 23.08.18).
Weitere Informationen
Umgang mit Anträgen von schwer und unheilbar Kranken in extremer Notlage auf Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8750
Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Drucksache 19/9847 vom 02.05.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.