27.12.18: Bundesärztekammer und Zentrale Ethikkommission geben Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
Die Bundesärztekammer (BÄK) und Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO) haben am 21.12.18. ihre aktualisierten „Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag“ veröffentlicht.
Diese sollen Ärzten, aber auch Patienten, eine grundlegende Orientierung im Umgang mit vorsorglichen Willensbekundungen geben. Zudem werden die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verständlich dargestellt. Darin geht es u.a. um die Fragen: Wie kann für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit vorgesorgt werden? Welche Arten von vorsorglichen Willensbekundungen gibt es und welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten?
„Der Umgang mit nicht einwilligungsfähigen Menschen ist für Ärztinnen und Ärzte beruflicher Alltag, aber niemals alltäglich. Vor allem wenn es darum geht, den Willen dieser Patientinnen und Patienten zu eruieren, kann es zu Unsicherheiten bei Ärzten und Angehörigen kommen. Vorsorglichen Willensbekundungen kommen in diesen Situationen besondere Bedeutung zu“, erklärte die Bundesärztekammer in einer Presseaussendung vom 21.12.18.
„Niemand muss seinen Willen vorsorglich bekunden. In bestimmten Fällen kann es aber sinnvoll sein, wenn Ärzte gegenüber ihren Patienten die Möglichkeiten vorsorglicher Willensbekundungen ansprechen, zum Beispiel wenn in einem absehbaren Zeitraum der Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist“, erläuterte Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery. Die überarbeiteten Empfehlungen gäben hier eine Hilfestellung.
Unterschiede der verschiedenen Instrumente vorsorglicher Willensbekundung
Die Unterschiede der verschiedenen Instrumente vorsorglicher Willensbekundung erklärte Prof. Dr. iur. Jochen Taupitz, Vorsitzender der ZEKO: „Mit der Patientenverfügung entscheidet der Betroffene für den Fall seiner zukünftigen Einwilligungsunfähigkeit selbst, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchgeführt werden sollen. Zusätzlich kann und sollte mit der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung ein Stellvertreter bestimmt werden, der in der jeweiligen Situation im Sinne des Patienten entscheidet.“ Dabei sei eine Vorsorgevollmacht am besten geeignet, um für den Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit dem Willen Geltung zu verschaffen.
Prof. Dr. jur. Volker Lipp, Mitglied im Ausschuss für ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen sowie gleichfalls in der ZEKO, wies darauf hin, dass Patientenverfügungen konkrete Maßnahmen für konkrete Situationen beschreiben sollten. Andernfalls seien sie „nur“ ein Hinweis auf den mutmaßlichen Willen. „Je nachdem, wie der Patient formuliert, kann er aber auch seinem Vertreter einen Entscheidungsspielraum einräumen“, ergänzt er.
Die Bundesärztekammer hatte erstmals im Jahr 1999 Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen vorgelegt und diese immer wieder überarbeitet. Die nunmehr erneut aktualisierten Hinweise und Empfehlungen berücksichtigen insbesondere die aktuelle Rechtsprechung. Die Gliederung wurde im Interesse der besseren Handhabung leicht verändert sowie ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
Weitere Informationen
Vorsorgliche Willensbekundungen: Hinweise für den ärztlichen Alltag
Seit dem Inkrafttreten des Patientenverfügungsgesetzes vor neun Jahren gab es neue Entwicklungen in der Rechtsprechung. Um Ärzten die Orientierung im Umgang mit vorsorglichen Willensbekundungen zu erleichtern, haben Bundesärztekammer und ZEKO ihre Empfehlungen überarbeitet.
Richter-Kuhlmann, Eva
Deutsches Ärzteblatt 2018; 115(51-52): A-2405 24.12.18
Interview mit Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer und Prof. Dr. iur. Jochen Taupitz, Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer: „Die Entscheidung liegt stets beim Patienten“
In dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes sind die aktuellen Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag veröffentlicht. Wie diese Ärzte helfen und worauf zu achten ist, erklären Frank Ulrich Montgomery und Jochen Taupitz.
Richter-Kuhlmann, Eva; Schmedt, Michael
Deutsches Ärzteblatt 2018; 115(51-52): A-2406 / B-1966 / C-1936 24.12.18