Symbolbild Sterbehilfe

03.03.17 ergänzt am 10.03. und 16.05.17: Richtungsweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, darf in extremen Ausnahmesituationen nicht verwehrt werden

„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Daraus kann sich im extremen Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht.“ Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 02.03.17 entschieden (Aktenzeichen BVerwG 3 C 19.15).

Zum Hintergrund des Urteils

Wie das Gericht in einer Pressemitteilung zum Hintergrund des Urteils erklärte, litt die Ehefrau des Klägers seit einem Unfall im Jahr 2002 unter einer hochgradigen, fast kompletten Querschnittslähmung. Sie war vom Hals abwärts gelähmt, musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Häufige Krampfanfälle verursachten starke Schmerzen.

Wegen dieser von ihr als unerträglich und entwürdigend empfundenen Leidenssituation hatte sie den Wunsch, aus dem Leben zu scheiden. Ihren Sterbewunsch hatte sie mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen Tochter, den behandelnden Ärzten, einem Psychologen, dem Pflegepersonal und einem Geistlichen besprochen.

Im November 2004 beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels. Das BfArM lehnte den Antrag im Dezember 2004 ab, weil eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbsttötung nicht vom Zweck des Betäubungsmittelgesetzes gedeckt sei. Im Februar 2005 reisten der Kläger und seine Frau in die Schweiz, wo sie sich mit Unterstützung eines Vereins für Sterbehilfe das Leben nahm.

Kläger nicht klagebefugt

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Feststellung, dass der Versagungsbescheid rechtswidrig und das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht Köln im Februar 2006 als unzulässig ab. Es war der Auffassung, dass der Kläger nicht klagebefugt sei, weil er durch die Ablehnung der von seiner Ehefrau beantragten Erlaubnis nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Das Rechtsmittel vor dem Oberverwaltungsgericht Münster sowie die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht blieben ohne Erfolg.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied mit Urteil vom 19. Juli 2012, dass der Kläger aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch darauf habe, dass die nationalen Gerichte die Begründetheit der Klage prüften. In dem daraufhin wiederaufgenommenen Klageverfahren wurde das Feststellungsbegehren des Klägers von den Vorinstanzen als unbegründet abgewiesen. Das BfArM habe zu Recht angenommen, dass die beantragte Erlaubnis nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu versagen sei. Darin liege auch weder ein Verstoß gegen Grundrechte noch gegen Rechte und Freiheiten nach der EMRK.

Revision des Klägers

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen geändert und festgestellt, dass der Versagungsbescheid des BfArM rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen hat es die Revision zurückgewiesen. Nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sei es grundsätzlich nicht möglich, den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben.

„Hiervon ist im Lichte des genannten Selbstbestimmungsrechts in Extremfällen eine Ausnahme für schwer und unheilbar kranke Patienten zu machen, wenn sie wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, und ihnen keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch – zur Verfügung steht“, so das Gericht in seiner Mitteilung. „Ihnen darf der Zugang zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung erlaubt, nicht verwehrt sein. Deshalb hätte das BfArM prüfen müssen, ob hier ein solcher Ausnahmefall gegeben war.“

Diese Prüfung lasse sich nach dem Tod der Ehefrau des Klägers nicht mehr nachholen. Eine Zurückverweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung scheide daher ebenso aus wie die Feststellung, dass das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre.

Deutscher Hospiz- und PalliativVerband (DHPV): Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist keine Hilfe für sterbende Menschen

Zahlreiche Berufsverbände wie der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV), die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP), die Bundesärztekammer aber auch Organisationen wie die Deutsche Stiftung Patientenschutz, der Verein Ärzte für das Leben e.V. und die Christdemokraten für das Leben (CDL) übten scharfe Kritik an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Staat unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zu Betäubungsmitteln mit dem Ziel der Selbsttötung nicht verwehren darf.

„Die Entscheidung gefährdet die Solidarität mit schwerstkranken und sterbenden Menschen“, erklärte der Vorsitzende des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbands (DHPV), Prof. Winfried Hardinghaus in einer Pressemitteilung. Das Gericht argumentiert damit, dass der Zugang zu Betäubungsmitteln zur Selbsttötung möglich sein soll, wenn keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch – zur Verfügung steht.

„Diese Logik ist nicht nachzuvollziehen. Wenn die palliativmedizinische Versorgung an einem Ort in Deutschland nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen sollte, was das Gericht übrigens nicht festgestellt hat, dann ist nicht die Bereitstellung von Mitteln zur Selbsttötung die Konsequenz, sondern der weitere Ausbau von Strukturen zur Versorgung der Betroffenen. Die gesellschaftliche Diskussion vor dem Hintergrund des Hospiz- und Palliativgesetzes in den letzten Jahren scheint am Bundesverwaltungsgericht nicht angekommen zu sein“, so Hardinghaus.

Hilfe für schwerstkranke und sterbende Menschen bedeute, ihre Ängste und daraus resultierende Todeswünsche ernst zu nehmen und Alternativen aufzuzeigen, wie sie die Hospiz- und Palliativarbeit bietet. „Menschen, die haupt- oder ehrenamtlich in der Hospiz- und Palliativversorgung tätig sind, machen täglich die Erfahrung, dass durch entsprechende Schmerz- und Symptomkontrolle, durch menschliche Begleitung sowie das Eingehen auf Ängste und Sorgen der Wunsch nach Suizid in den Hintergrund tritt“, so der DHPV-Vorsitzende.

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP): „Schritt in die falsche Richtung“

Kritik kam auch von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP). Sie lehnt eine solche Freigabe eines Betäubungsmittel in tödlicher Dosierung auch in Einzelfällen klar ab. Schon der zugrunde liegende Fall zeige deutlich die Probleme solcher Regelungen auf. „Die querschnittsgelähmte Patientin hätte jederzeit die Beendigung der künstlichen Beatmung – unter angemessener Sedierung zur Symptomkontrolle – einfordern und damit das Sterben zulassen können. Warum war hier die Not so groß, dass ein tödliches Medikament eingefordert wurde?“, gibt Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zu bedenken.

Das Urteil lasse viele Fragen offen. „Wer soll beurteilen, ob die Leidenssituation unerträglich und ob die Betroffenen ihre Entscheidung frei und ernsthaft getroffen haben? Wie kann verhindert werden, dass Schwerstkranke eine solche Entscheidung treffen in einer (behandelbaren) Depression oder weil sie ihren Angehörigen nicht zur Last fallen wollen?“, so Radbruch.

Er verwies darauf, dass Palliativmediziner in der Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden immer wieder mit Sterbewünschen ihrer Patienten konfrontiert werden. „Die tägliche Praxis zeigt aber, dass dies oft der Wunsch nach einem Gespräch ist, nach alternativen Angeboten und nach einem gemeinsamen Aushalten der bedrückenden Situation. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, für diese leidenden Menschen den Zugang zu tödlichen Medikamenten zu gewähren, ist aus der Sicht der DGP ein Schritt in die falsche Richtung“, so der DGP-Präsident.

Bundesärztekammer: Ethik darf nicht zu einem Verwaltungsakt verkommen

Der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery erklärte in einer Presseaussendung vom 03.03.17: „Dass eine so grundsätzliche ethische Frage wie die der ärztlich assistierten Selbsttötung auf einen bloßen Verwaltungsakt reduziert werden soll, ist mir völlig unverständlich. Man muss sich doch die Frage stellen, ob das Bundesverwaltungsgericht Leipzig tatsächlich die wirklich grundlegenden Diskussionen im Deutschen Bundestag wie auch die entsprechenden Beschlüsse zur Sterbebegleitung wahrgenommen hat. Zu welchen Verwerfungen dieses Urteil in der Praxis führen wird, zeigt allein die Frage, ob das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nun zu einer Ausgabestelle für Tötungsmittel degradiert werden soll. Und welcher Beamte im BfArM soll denn dann entscheiden, wann eine ´extreme Ausnahmesituation` vorliegt? Eine solche Bürokratieethik ist unverantwortlich.“

Deutsche Stiftung Patientenschutz: Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht ist praxisfern

Nach Ansicht des Vorstands der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch haben die die Richter mit ihrem Urteil „eine praxisferne Entscheidung“ getroffen. Denn was „eine unerträgliche Leidenssituation“ ist, bleibe offen. „Dies soll nun die Voraussetzung sein, um über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Selbsttötungsmittel zu erhalten. Doch Leiden ist weder objektiv messbar noch juristisch allgemeingültig zu definieren“, so Brysch.

Auch sei das „ein Schlag ins Gesicht der Suizidprävention“ in Deutschland. „Gut, dass der Bundestag im November 2015 die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe verboten hat. Sonst würden Sterbehelfer in Deutschland den Tod aus den Gelben Seiten mit Rückendeckung des Bundesverwaltungsgerichts organisieren können“, so Brysch.

Christdemokraten für das Leben e.V. (CDL): „Erschreckendes Fehlurteil“

Die Bundesvorsitzende der Christdemokraten für das Leben e.V. (CDL) Mechthild Löhr, kritisierte in einer Presseaussendung, die Richter in Leipzig hätten hier „ein erschreckendes Fehlurteil“ getroffen, wenn sie jetzt erstmalig einer staatlichen Behörde (BfarM) erlauben, zukünftig schwere Betäubungsmittel gezielt zum Mittel der Selbsttötung von Patienten zu genehmigen.

„Es ist schockierend, dass sich nun staatliche Instanzen in Deutschland anmaßen, darüber zu entscheiden, ob sie ein menschliches Leben noch sinnvoll möglich oder wertvoll finden“, so Löhr. „Ihnen darf der Zugang zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung erlaubt, nicht verwehrt sein“, heißt es im Urteil. Damit werde „ein ganz anderes beklemmendes neues Signal an Schwerkranke, Pflegende und Ärzte gesetzt: Weiterleben wird immer mehr zu einer von zwei Handlungsoptionen, die täglich neu am Krankenbett besprochen und verhandelt werden können.“ Denn die aktive Zustimmung zur Selbsttötung durch den Staat durch ein Bundesinstitut sei nun zukünftig auf Antrag möglich. „Dies bedeutet einen gefährlichen Bruch in der Rechtsgeschichte seit 1949“, so die CDL-Vorsitzende.

„Jeder Suizid ist tragisch und sollte nach Möglichkeit verhindert werden, auch wenn dies dem Staat und der Gesellschaft faktisch nicht möglich. Er liegt im Rahmen menschlichen negativen Freiheitsgebrauchs. Dennoch ist es oberste Aufgabe des Staates, das Recht auf Leben zu schützen und nicht etwa optimale Bedingungen für eine möglichst „würdige und schmerzlose“ Selbsttötung zu schaffen. Dieser rechtliche Irrweg wird zukünftig noch fatale Folgen zeitigen, wenn er nicht korrigiert wird“, warnte Löhr.

Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) öffnet den Weg in den Alltag der Kliniken und Pflegeheime

„Die Bespiele Schweiz, Niederlande, Belgien belegen dies. Er führt dazu, dass der Staat im nächsten Schritt der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) den Weg in den Alltag der Kliniken und Pflegeheime öffnet. Die ersten Reaktionen in der Presse zeigen dies bereits. Leider werden viele dieses Urteil jetzt nutzen können, um vehement (ärztlich) assistierten Suizid durch Betäubungsmittelverschreibung für sich und andere einzufordern“, so Löhr.

Dass die Leipziger Richter leidenden Patienten jetzt dieses schnelle Tötungsmittel „quasi in die Hand drücken wollen“, sei „ein rigoroser und bedrohlicher Verstoß gegen die unbedingte Schutzpflicht des Staates.“ Der Wunsch zu sterben, sei das Eine, die aktive Lieferung von Tötungsmitteln nach staatlicher Prüfung etwas ganz Anderes. „Selbsttötung mit staatlicher Zustimmung und Genehmigung führt in einen ethischen Abgrund und ist das Gegenteil von menschlicher Solidarität am Lebensende“, warnte die CDL-Vorsitzende.

Ärzte für das Leben e.V.: „Fehlurteil muss revidiert werden“

Auch der Vorsitzende des Vereins Ärzte für das Leben e.V., Prof. Paul Cullen, zeigte sich entsetzt über das Urteil, insbesondere über die Begründung. „Zwar steht im Urteil, dass diese Erlaubnis nur für „extreme Ausnahmesituationen“ gelten soll. Doch wer soll entscheiden, und nach welchen Kriterien, wann eine Situation die extreme Ausnahme ist“, so Cullen.

Besonders alarmierend sei die Tatsache, dass das Gerichtsurteil von dem „Recht eines … Patienten“ spricht, „zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll.“ Doch bisher kenne die deutsche Gesetzgebung kein „Recht“ auf Selbsttötung noch auf assistierten Suizid. Er verwies darauf, dass es selbst in der Schweiz es trotz diverser Sterbevereinen kein Anspruchsrecht auf assistierten Suizid gebe.

Hier werde auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg versucht, die gesetzliche Nichtverordnungsfähigkeit eines Betäubungsmittels für humanmedizinische Zwecke (§ 13 BtMG) auszuhebeln. „Sollte dieses Urteil Bestand haben, so könnte in Zukunft jeder potenzielle Suizident auf dem Weg über das Verwaltungsgericht auf die Herausgabe tödlich wirkender Substanzen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte klagen“, kritisierte Cullen. „Aus der Straflosigkeit des Suizids erfolgt kein Recht auf Selbsttötung oder Tötung durch Dritte. Die Rechtsordnung unseres Staates darf nicht durch den verwaltungsrechtlichen Klageweg ausgehoben werden. Dieses Fehlurteil muss revidiert werden“, forderte Cullen.

Ergänzung 10.03.2017: Erster Antrag an Bundesinstitut für Arzneimittel nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch schwer kranker Patienten auf tödlich wirkende Betäubungsmittel liegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein neuer Fall vor.
Es gebe einen Antrag, mit dem die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital beantragt worden sei, sagte ein Sprecher der Behörde dem Berliner Tagesspiegel am 09.03.17. Es sei noch „keine Festlegung“ getroffen worden, wann über den Antrag entschieden werde. Angaben zu Alter, Geschlecht und Erkrankungen des Antragstellers machte die Behörde mit Rücksicht auf den Patienten nicht.

Nach Grundsatzurteil: Wer entscheidet nun über Sterbehilfe in Deutschland?
Das Bundesverwaltungsgericht hat vergangene Woche die Begleitung zum Suizid in extremen Einzelfällen erlaubt. Jetzt gibt es einen neuen Antrag. Eine Analyse.
von Jost Müller-Neuhof
TAGESSSPIEGEL 09.03.17

Ergänzende Informationen 16.05.17:

Mittlerweile wurde die Urteilsbegründung am 16.05.17 veröffentlicht:

Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung
BVerwG 3 C 19.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:020317U3C19.15.0]

Presseschau zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Ergänzend finden Sie eine Presseschau mit einer Auswahl an Meldungen zum Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 02.03.17 zur Sterbehilfe.

Nach oben