25.06.20: Suizidbeihilfe-Debatte: Deutsche Stiftung Patientenschutz macht Bundestag Vorschlag zur Neuregelung
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat dem Bundestag eine Neuregelung der organisierten Suizidassistenz vorgeschlagen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidassistenz im Februar dieses Jahres gibt es gesetzlichen Handlungsbedarf. Dies teilte die Stiftung am 24.06.20 in einer Presseaussendung mit.
„Geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid ist mit der Verfassung vereinbar. Deshalb kann organisierte Unterstützung bei der Selbsttötung nicht grundsätzlich verboten werden. Zwar ist der Sozialstaat gefordert, mit Würde wahrender Pflege, Palliativmedizin, Hospizarbeit und Psychotherapie überzeugende Alternativen anzubieten. Doch soziale Angebote werden nicht alle Suizidwilligen umstimmen“, erklärte der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch.
Das Karlsruher Urteil zur organisierten Suizidassistenz stelle dem Gesetzgeber frei, praktische Regelungen zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Suizidwilligen zu treffen. Deshalb dürfe eine Regelung für die organisierte Hilfe zur Selbsttötung nicht allein auf Betäubungsmittel oder ärztliche Assistenz begrenzt werden. Mittel und Methode haben rechtlich keine Rolle zu spielen, sofern sie nicht besonders gefahrenträchtig seien. Daher legen die Patientenschützer einen konkreten Vorschlag für eine Neuregelung vor.
„Ziel ist ein neuer § 217 ,Förderung der Selbsttötung‘ im Strafgesetzbuch. So soll die gewerbsmäßige, also gewinnorientierte, Förderung der Selbsttötung bestraft werden. Damit wird eine zentrale Feststellung der höchsten Richter aufgenommen“, so Brysch. Schließlich böten die Sterbehilfevereine keine Garantie dafür, dass die Willens- und damit die Selbstbestimmungsfreiheit immer gewahrt werden. Für profitorientierte Anbieter sieht der Entwurf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Deshalb sei eine Finanzierung durch die Krankenkassen für assistierten Suizid klar abzulehnen.
Strenge Kriterien des Bundesverfassungsgerichts
„Für die geschäftsmäßige, auf Wiederholung angelegte Suizidassistenz sollen die strengen Kriterien des Bundesverfassungsgerichts gelten. Der Suizidhelfer muss sich mit eigener Sachkunde vergewissern und schriftlich niederlegen, dass der Suizidwillige vor seinem Entschluss zureichend über die realistisch infrage kommenden Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Der Assistent bei der Selbsttötung hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass der Sterbewillige seinen Entschluss nach deutlicher Abwägung des Für und Wider unter Anspannung seiner geistigen Kräfte gefasst hat“, so Brysch. Gleichzeitig habe der Suizidhelfer sicherzustellen, dass von dritter Seite weder Druck noch Einflussnahme ausgeübt wird. Denn es müsse garantiert sein, dass der Suizidwillige seine Entscheidung in freier Selbstbestimmung dauerhaft trifft. Hält sich der Suizidhelfer nicht daran, droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Grundsätzlich straffrei sollen Angehörige bleiben, die den Suizidhelfer unterstützen. Klar abgelehnt werden von den Patientenschützern gesetzlich festgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten. „Schließlich können weder Gewissensentscheidungen von Dritten überprüft noch starre Fristen vom Gesetzgeber sinnvoll festgelegt werden“, so Brysch.
Die gemeinnützige Deutsche Stiftung Patientenschutz ist nach eigenem Verständnis die Sprecherin der schwerstkranken, schwerstpflegebedürftigen und sterbenden Menschen. Zur Wahrung der Unabhängigkeit verzichtet sie auf Gelder der Leistungserbringer, Krankenkassen und der öffentlichen Hand. Sie finanziert sich ausschließlich aus Spenden und Beiträgen ihrer 55.000 Mitglieder und Förderer.
Weitere Informationen:
Vorschlag für eine Neufassung StGB § 217 Förderung der Selbsttötung
Deutsche Stiftung Patientenschutz, 19.06.2020