20.07.12: Kein Grundsatzurteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entscheidet zu Sterbehilfefall in Deutschland
In einem jahrelangen Streit über ein mögliches Recht auf Sterbehilfe in Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg am 19.07.12 wider Erwarten kein Grundsatzurteil gefällt, sondern sich nur auf eine formale Beanstandung beschränkt.
Der Fall betraf die Weigerung der deutschen Behörden, der Frau des Beschwerdeführers, die querschnittsgelähmt und auf künstliche Beatmung angewiesen war, die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Medikamentendosis zu erteilen, die ihr die Selbsttötung ermöglicht hätte.
Die mit sieben Richterinnen und Richtern besetzte Kleine Kammer des Gerichtshof war einstimmig der Auffassung, dass die Weigerung der deutschen Gerichte, die Beschwerde des Witwers (Beschwerdenummer 497/09) über diese Entscheidung in der Sache zu prüfen, gegen seine Verfahrensrechte nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, verstieß. Der Gerichtshof entschied weiters, dass Deutschland dem Beschwerdeführer 2.500 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 26.736,25 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen hat. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten können Widerspruch einlegen.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Wie das Gericht in einer Pressemitteilung ausführte, ging es in dem Fall um den Beschwerdeführer Ulrich Koch aus Braunschweig. Seine Frau war nach einem Sturz im Jahr 2002 querschnittsgelähmt und auf künstliche Beatmung sowie ständige Betreuung durch Pflegepersonal angewiesen. Sie wollte daher ihrem Leben ein Ende setzen.
Im November 2004 beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Medikaments, das ihr die Selbsttötung zu Hause ermöglicht hätte.
Das Bundesinstitut lehnte den Antrag ab, da ihr Suizidwille nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar sei, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Herr Koch und seine Frau legten gegen die Entscheidung Widerspruch ein. Am 12. Februar 2005 nahm sich seine Frau mit Hilfe des Sterbehilfevereins Dignitas in der Schweiz das Leben.
Am 3. März 2005 wies das Bundesinstitut den Widerspruch gegen seine Entscheidung zurück. Im April desselben Jahres erhob Herr Koch Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass die Entscheidungen des Instituts rechtswidrig waren. Es sei dazu verpflichtet gewesen, seiner Frau die beantragte Erlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage mit der Begründung ab, Herr Koch könne nicht selbst beanspruchen, Opfer einer Verletzung seiner eigenen Rechte zu sein und sei somit nicht klagebefugt. Zugleich vertrat das Gericht die Auffassung, die Entscheidungen des Bundesinstitutes seien rechtmäßig und stünden im Einklang mit Artikel 8 EMRK.
Im Juni 2007 wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Berufung zurück. Am 4. November 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da er sich nicht auf ein posthumes Recht auf Achtung der Menschenwürde seiner Frau berufen könne und nicht in ihrem Namen beschwerdebefugt sei (Az. 1 BvR 1832/07).
Beschwerde und Verfahren – Recht auf menschenwürdiges Sterben
Herr Koch sah in den Entscheidungen des Bundesinstituts einen Verstoß gegen die Rechte seiner Frau gemäß Artikel 8 EMRK, insbesondere gegen ihr Recht auf menschenwürdiges Sterben. Er machte geltend, dass auch sein eigenes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei, da er sich gezwungen gesehen habe, in die Schweiz zu reisen, um seiner Frau den Suizid zu ermöglichen. Darüber hinaus beklagte er sich, dass die deutschen Gerichte seine Rechte gemäß Artikel 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) verletzt hätten, indem sie ihm das Recht absprachen, die Weigerung des Bundesinstituts anzufechten, seiner Frau die beantragte Erlaubnis zu erteilen.
Die Beschwerde wurde am 22. Dezember 2008 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Eine mündliche Verhandlung der Kammer fand am 23. November 2010 statt. Die Beschwerde wurde am 31. Mai 2011 für zulässig erklärt. Der Verein Dignitas – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben mit Sitz in der Schweiz und der Verein Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) mit Sitz in Deutschland, der sich für den Schutz menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod einsetzt, gaben als Drittparteien Stellungnahmen ab.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht
Der Gerichtshof hatte im Verfahren diverse Fragen zu klären. Zunächst hatte er zu prüfen, ob ein Eingriff in Herrn Kochs Rechte nach Artikel 8 vorlag, was die deutsche Bundesregierung bestritt.
Der Gerichtshof stellte fest, dass sich der Fall von früheren Beschwerden unterschied, die von Erben oder Verwandten einer verstorbenen Person in deren Namen eingelegt worden waren. Denn Herr Koch machte geltend, selbst in seinen Rechten nach Artikel 8 verletzt worden zu sein, da das Leiden seiner Frau und die Umstände ihres Todes ihn als mitfühlenden Ehemann und Betreuer beeinträchtigt hätten.
Herr Koch und seine Frau waren 25 Jahre verheiratet gewesen und hatten eine enge Bindung gehabt. Er pflegte und begleitete seine Frau bis zu ihrem Tod. Nach Betrachtung aller Umstände erkannte der Gerichtshof an, dass Herr Koch „ein starkes und fortbestehendes Interesse“ daran hatte, seine ursprünglich vorgebrachte Beschwerde in der Sache gerichtlich prüfen zu lassen. Zudem betraf der Fall grundlegende Fragen im Zusammenhang mit dem Wunsch von Patienten, ihrem Leben selbstbestimmt ein Ende zu setzen, die über die persönliche Situation und das Interesse Herrn Kochs und seiner Frau hinaus von allgemeinem Interesse waren.
Ein Eingriff in seine Rechte gemäß Artikel 8 lag vor
Schließlich konnte der Gerichtshof dem Argument der deutschen Bundesregierung nicht zustimmen, es sei nicht notwendig gewesen, Herrn Koch das Recht einzuräumen, das Verfahren vor den deutschen Gerichten im Namen seiner Frau weiter zu verfolgen, da sie dessen Ausgang hätte abwarten können. Der Gerichtshof kam vielmehr zu dem Schluss, dass Herr Koch beanspruchen konnte, direkt von der Weigerung der deutschen Behörden, seiner Frau die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Medikamentendosis zu erteilen, betroffen zu sein. Folglich lag ein Eingriff in seine Rechte gemäß Artikel 8 vor.
Hinsichtlich der Frage, ob die Rechte Herrn Kochs im Verfahren vor den deutschen Gerichten ausreichend geschützt worden waren, stellte der Gerichtshof fest, dass die Gerichte es abgelehnt hatten, seine Beschwerde in der Sache zu prüfen. Sie waren der Auffassung, er könne sich nicht auf seine eigenen Rechte – weder nach deutschem Recht noch nach Artikel 8 der Konvention – berufen, noch sei er im Namen seiner verstorbenen Frau klagebefugt. Die deutsche Bundesregierung hatte nicht vorgetragen, dass die Weigerung der Gerichte, die Beschwerde in der Sache zu prüfen, einem der nach Artikel 8 zulässigen legitimen Zwecke gedient hätte. Der Gerichtshof war auch nicht der Auffassung, dass der Eingriff in die Rechte Herrn Kochs einem dieser legitimen Zwecke diente. Folglich lag eine Verletzung seines Rechts nach Artikel 8 auf gerichtliche Prüfung seiner Beschwerde in der Sache vor.
Kein Konsens unter Mitgliedstaaten des Europarats zur Suizidbeihilfe
Im Hinblick auf die materielle Beschwerde Herrn Kochs war der Gerichtshof der Auffassung, dass es in erster Linie Aufgabe der deutschen Gerichte war, diese in der Sache zu prüfen. Dies galt umso mehr, als unter den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens hinsichtlich der Zulässigkeit jeglicher Form der Beihilfe zur Selbsttötung besteht. Einer rechtsvergleichenden Untersuchung des Gerichtshofs zufolge ist es Ärzten in nur vier der 42 untersuchten Staaten erlaubt, Patienten ein tödliches Medikament zum Zweck der Selbsttötung zu verschreiben. Da die sachliche Prüfung der Beschwerde primär Pflicht der deutschen Behörden war, entschied der Gerichtshof, sich auf die Prüfung des Falls unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten zu beschränken.
Was die Frage betraf, ob Herr Koch im Namen seiner verstorbenen Frau klagebefugt war, bezog sich der Gerichtshof auf frühere Fälle, in denen er festgestellt hatte, dass die Rechte nach Artikel 8 nicht übertragbar sind und dass Beschwerden nach diesem Artikel daher nicht von einem engen Verwandten oder Erben der betroffenen Person verfolgt werden können.
Dem Gerichtshof lagen keine ausreichenden Gründe vor, im vorliegenden Fall von diesen Schlussfolgerungen abzuweichen. Folglich war er nach Artikel 8 nicht im Namen seiner Frau klagebefugt. Der Gerichtshof wies diesen Teil der Beschwerde als unzulässig zurück. Angesichts seiner Schlussfolgerungen nach Artikel 8 sah es der Gerichtshof nicht als notwendig an, zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Herrn Kochs Rechte nach Artikel 13 oder gegen sein Recht auf Zugang zum Gericht nach Artikel 6 der Konvention vorlag.
Der Kläger Koch will laut einem Bericht des NDR nun weiterkämpfen, wie er in Braunschweig verkündete. Demnach soll es als nächstes voraussichtlich vor dem Verwaltungsgericht Köln weitergehen, wo seine Klage zuletzt abgewiesen worden war.
Reaktionen auf EGMR-Urteil: Kein Recht auf Sterbehilfe
In den Medien, von Verbänden und Politikvertretern wurde das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Sterbehilfefall relativ einmütig aufgenommen. Tenor war, dass der Richterspruch keine Grundsatzentscheidung in Sachen Sterbehilfe war.
„Es gibt kein Recht auf Sterbehilfe“, erklärte der gesundheitspolitische Sprecher der größten Fraktion im Europäischen Parlament (EVP Christdemokraten) Dr. Peter Liese (CDU) in einer Presseaussendung vom 19. Juli. Der Gerichtshof habe keine Grundsatzentscheidung in Sachen Sterbehilfe getroffen.
„Ich hielte es für fatal, wenn der Europarat oder eine andere europäische Institution sich in dieser Frage in deutsches Recht einmischen würde. Deutschland hat gute Gründe, Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord zu verbieten, beziehungsweise sehr restriktiv zu regeln“, so Liese. Die parlamentarische Versammlung des Europarates habe sich in den letzten Jahren sehr intensiv mit der Frage auseinandergesetzt und ein Recht auf Sterbehilfe eindeutig verneint. „Stattdessen sollen Palliativmedizin und Hospiz-Bewegung stärker unterstützt werden. Dies ist der richtige Weg für Deutschland und auch für andere Länder in Europa“, so der Arzt und Europaabgeordnete.
Schwere Niederlage für deutsche Gerichtspraxis
Der Geschäftsführende Vorstand der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch erklärte in einer Presseaussendung vom selben Tag: „Die Praxis deutscher Obergerichte, grundsätzlich erst einmal Argumente zu suchen, um eine Zulässigkeit zu verneinen, hat vor dem EGMR eine schwere Niederlage erleiden müssen. Das Urteil besagt ganz deutlich, dass Deutschland sich nicht länger vor der Verantwortung drücken darf, eine klare Position zum assistierten Suizid zu beziehen.“
Brysch erinnerte daran, dass organisierte Sterbehelfer hierzulande „ihr politisches Süppchen, gewürzt mit Halbwahrheiten, weiter kochen können“, während Bundestag und Justiz eine Antwort auf die Fragen, wie in Deutschland mit dem assistieren Suizid umgegangen werden soll, seit Jahren vor sich herschieben. „Aussitzen kann keine Lösung sein. Obergerichte und Politik lassen damit die schwerstkranken Menschen im Stich. Denn die Sterbehelfer werden wieder einen leidenden Menschen finden, der den Schweizer Tod wählt“, sagte Brysch.
Er verwies darauf, dass schwerstkranke Menschen weder in die Schweiz fahren müssten, noch die Erlaubnis für ein tödliches Gift benötigen würden. „Die bereits rechtlich vorhandenen Möglichkeiten, wie beispielsweise die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen und die Inanspruchnahme der Palliativmedizin, sollten stärker genutzt werden. Wenn nur zehn Prozent der sterbenden Menschen dieses hospizliche Angebot tatsächlich erhalten, ist ein Ausbau der menschenwürdigen Sterbebegleitung dringend erforderlich“, mahnte Brysch.
Regelungen zur Sterbehilfe bleiben in Deutschland unangetastet
Auch der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Frank Ulrich Montgomery wies in einer Presseerklärung darauf hin, dass der europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht in der Sache entschieden hat, ob ein tödliches Medikament zum Zwecke der Selbsttötung verschrieben werden darf, sondern den Fall Koch unter primär verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat.
„Wir begrüßen, dass der Gerichtshof die in Deutschland gültigen Regelungen zum assistierten Suizid, insbesondere auch die Regelungen der (Muster-) Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte, unangetastet lässt und dass er explizit auf die Regelungen in anderen europäischen Ländern hinweist. Nach einer rechtsvergleichenden Untersuchung des Gerichts ist es in nur vier der 42 untersuchten Staaten erlaubt, Patienten ein tödliches Medikament zum Zwecke der Selbsttötung zu verschreiben. Die Rechtslage in Deutschland ist somit der in den allermeisten europäischen Ländern vergleichbar“, so Montgomery.
Ergänzende Informationen:
- Weigerung deutscher Behörden, gelähmter Patientin Erwerb eines tödlichen Medikaments zu genehmigen: Gerichte hätten Beschwerde des Witwers in der Sache prüfen müssen
In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Koch gegen Deutschland (Beschwerdenummer 497/09), das noch nicht rechtskräftig ist, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.
PRESSEMITTEILUNG Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 19.07.12
- Refusal to grant paralysed patient authorisation to acquire lethal medication: German courts should have examined widower’s complaint
In today’s Chamber judgment in the case of Koch v. Germany (application no. 497/09), which is not final1, the European Court of Human Rights held, unanimously, that there had been: a violation of Article 8 (right to respect for private and family life) of the European Convention on Human Rights in respect of the German courts’ refusal to examine the merits of Mr Koch’s complaint.
PRESSRELEASE European Court of Human Rights 19.07.12
- Sterbehilfe-Urteil: Ulrich Koch kämpft weiter
Seine Frau hätte sich sicher ein anderes Urteil gewünscht, sagte Ulrich Koch. Doch immerhin habe er einen Teilerfolg errungen.
NDR.DE 19.07.12
Anm.: Nicht mewhr abrufbar Stand 21.05.17
Presseschau zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Suizidbeihilfe
Ergänzend gibt es eine Presseschau mit chronologisch sortierten Meldungen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Suizidbeihilfe