25.08.10: Urteilsbegründung vorgelegt: Schweizer Bundesgericht übt vernichtende Kritik an Suizidbeihilfe-Vereinbarung zwischen Oberstaatsanwaltschaft Zürich und Sterbehilfeorganisation Exit
Das Schweizer Bundesgericht in Lausanne hat Mitte Juni 2010 eine bundesweit einzigartige Vereinbarung der Staatsanwaltschaft Zürich mit der Sterbehilfeorganisation Exit für nichtig erklärt (siehe Themenspecial vom 17.06.10 unten). Nun hat das Gericht am 23. August 2010 die von den Beschwerdeführern lang erwartete schriftliche Urteilsbegründung vorgelegt.
In der im Juli 2009 getroffenen Vereinbarung wurden Voraussetzungen für die Gewährung von Sterbehilfe und der Ablauf der Freitodbegleitung festgelegt. Die Lebensrechtsorganisation Human Life International (HLI) Schweiz, die Vereinigung Katholischer Ärzte der Schweiz (VKAS) und die Schweizerische Gesellschaft für Bioethik (SGB) hatten daraufhin die Suizidbeihilfe-Vereinbarung juristisch angefochten.
Wie die Organisationen in einer gemeinsamen Pressemitteilung am 24. August 2010 ausführen, bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführer, obwohl es in der Vereinbarung nicht alle erforderlichen Kriterien einer Verwaltungsverordnung erkannte. Damit war eine allfällige Nichtigkeit der Vereinbarung von Amts wegen zu prüfen. Die Vereinbarung wurde daher inhaltlich und im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen einer eingehenden Analyse unterzogen. Die Richter kamen in beiden Bereichen zu einer sehr negativen Beurteilung.
Gravierende Mängel in der Suizidbeihilfe-Vereinbarung
So bemängelten sie, dass die Vereinbarung darauf hinausläuft, die Suizidbeihilfe sogar in sehr heiklen Belangen wie psychischen Krankheiten, fortschreitender Demenz und Sonderfällen wie Doppelsuizide und suizidwilligen, jungen Personen zu rechtfertigen. Die Richter wiesen ausführlich darauf hin, dass die Meinungen in der Lehre über die Urteilsfähigkeit der Betroffenen weit auseinandergehen. Sie betonten auch, dass „Erkenntnisse der Suizidforschung und die Erfahrungen von Fachpersonen zeigen, dass der Suizidwunsch regelmäßig Ausdruck einer existenziellen Krisensituation ist und kaum Zeugnis eines in sich abgeklärten und gefestigten Willens.“ Zu Recht wurde auch auf die Labilität des Todeswunsches bei Schwerkranken hingewiesen.
Die Richter legten im Weiteren dar, dass die umstrittene Vereinbarung gegen das Betäubungsmittelrecht, das Strafrecht sowie die Eidgenössische Strafprozessordnung verstoße. Bei außerordentlichen Todesfällen, wozu auch assistierte Suizide zählen, werde von vorneherein ein Untersuchungsverfahren ausgeschlossen.
Zudem weiche die Vereinbarung sogar von der sonst gültigen Weisung der Oberstaatsanwaltschaft über Abklärungen bei außerordentlichen Todesfällen ab. Weiters stellten sie fest, dass für vertragliche Vereinbarungen von Strafverfolgungsbehörden mit Privaten schlicht jegliche gesetzliche Grundlage fehle.
Gravierender Mangel in der Vereinbarung
Zusammenfassend kommt das Bundesgericht zu folgendem Schluss: „Der Mangel, mit dem die Vereinbarung (…) behaftet ist, ist nicht nur offensichtlich, sondern auch gravierend. Dabei fällt ins Gewicht, dass sowohl das Recht auf Leben wie auch die persönliche Freiheit in einem zentralen Bereich betroffen sind.“ Das Gericht hält zudem fest, dass das Recht auf Leben als fundamentales Grundrecht Ausgangspunkt und Voraussetzung für alle andern Grundrechte bilde.
„Das vorliegende Urteil stellt somit eine vernichtende höchstrichterliche Kritik an der umstrittenen Vereinbarung und somit an der Oberstaatsanwaltschaft Zürichs dar. Mit Genugtuung kann festgestellt werden, dass viele Argumente unserer Beschwerde vom Bundesgericht akzeptiert und einige Bedenken gegen die assistierte Suizidhilfe formuliert werden, wie sie ähnlich auch von HLI-Schweiz und der VKAS in ihren Stellungnahmen zur Vernehmlassung des Bundesrates über die organisierte Suizidhilfe vorgebracht worden sind“, erklärte HLI-Schweiz.
Dass Urteil und die Begründung erhält besondere Bedeutung im Hinblick auf die laufende Debatte über eine bundesrechtliche Regelung der Beihilfe zum Suizid, die derzeit in der Schweiz geführt wird. Hier gab es vor zwei Wochen eine Wende hin zu einer möglichen Liberalisierung (siehe das Themenspecial vom 10.08.10).
Ergänzende Informationen:
- Volltext des schriftlichen Bundesgerichtsurteils zur Sterbehilfevereinbarung
Veröffentlicht am 23.8.2010 (PDF-Format)
Anm.: Leider nicht mehr abrufbar, Stand Mai 2017
- Themenspecial vom 17.06.10: Schweiz: Bundesgericht erklärt Suizidbeihilfe-Vereinbarung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit Sterbehilfe-Organisation Exit für nichtig
- Themenspecial vom vom 10.08.10: Schweiz: Wende in Debatte um gesetzliche Regelung der organisierten Suizidhilfe