21.05.11: Deutsche Bischofskonferenz und Bundesärztekammer bekräftigen klare Ablehnung der Tötung auf Verlangen – Präzisierung zu Sterbehilfe und Suizidbeihilfe in der Musterberufsordnung
Die Begleitung unheilbarer Kranker und Sterbender stand im Mittelpunkt eines Gespräches in Berlin zwischen dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, und dem Präsidenten der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, sowie deren Hauptgeschäftsführer, Prof. Dr. Christoph Fuchs. Die Gesprächspartner bekräftigten dabei ihre klare Ablehnung der Tötung auf Verlangen. Diese widerspreche dem christlichen wie auch ärztlichen Verständnis vom Menschen, heißt es in einer in einer gemeinsamen Presseerklärung vom 11. Mai 2011.
Die Gesprächspartner waren sich zudem darin einig, dass Ärzte auch keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen. Es sei vielmehr wichtig, Schwerstkranke zu begleiten und ihnen durch einen weiteren Ausbau der Palliativmedizin das Leiden zu erleichtern, hieß es abschließend.
Bundesärztekammer will Sterbehilfe und Suizidbeihilfe in der Musterberufsordnung präzisieren
Unterdessen bereitet die Bundesärztekammer (BÄK) nach der herben Kritik an ihren kürzlich geänderten Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung und dem wachsenden Widerstand diverser Landesärztekammern eine Präzisierung zur Sterbehilfe und Suizidbegleitung in ihrer Muster-Berufsordnung vor. Die BÄK hatte in ihren überarbeiteten Grundsätzen nicht mehr die ärztliche Mitwirkung an der Selbsttötung verurteilt. Gleichwohl bekräftigte sie, dass die Hilfe zum Suizid „keine ärztliche Aufgabe“ ist (siehe das Themenspecial vom 17.02.2011).
Die Berufsordnung enthält bisher kein ausdrückliches Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe. Nun soll dies offenbar auch unter dem Eindruck der jüngsten Diskussionen geändert werden. Wie das Deutsche Ärzteblatt in der Ausgabe 108(20) vom 20.05.11 berichtete, hat der der Vorstand der Bundesärztekammer nach eingehender Beratung eine Formulierung beschlossen, die dem 114. Deutschen Ärztetag Ende Mai in Kiel vorgelegt wird.
Demnach soll Paragraph 16 der (Muster-)Berufsordnung künftig unmissverständlich lauten: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Nach Einschätzung des Autors dürfte die Neufassung von einer breiten Mehrheit in Kiel beschlossen werden. Dann werde das Berufsrecht bei der ärztlichen Suizidbeihilfe strenger sein als das Strafrecht, das die Beihilfe zur Selbsttötung bisher nicht ahndet.
Ergänzende Informationen:
- Ethik in der Berufsordnung: Unmissverständlich
Stüwe, Heinz
„Kurswechsel“ – das war der Begriff aus Zeitungsüberschriften zur Jahreswende 2010/2011, der eine heftige Diskussion über die Haltung der verfassten Ärzteschaft zur Sterbebegleitung ausgelöst hat.
Deutsches Ärzteblatt 2011; 108(20) 20.05.11
- Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, zur geplanten Novellierung des Paragraphen 16 der (Muster)-Berufsordnung „Beistand für Sterbende“ durch den 114. Deutschen Ärztetag
Bundesärztekammer 10.05.11
- Themenspecial vom 19.02.2011: Überarbeitete Ärztekammer-Grundsätze zur Sterbebegleitung: Abschied vom ärztlichen Ethos bei Suizid-Beihilfe
- Schweizer Suizidhilfe-Praxis: Kein Vorbild für Deutschland
Die Bürger im größten Schweizer Kanton Zürich haben einem Sterbehilfeverbot eine klare Absage erteilt.
AERZTEBLATT.DE Blog 20.05.11